Steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen im Eigenheim

Ausführende Fachunternehmen können Bescheinigungen erteilen

 

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht werden seit Beginn dieses Jahres Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung von selbstgenutztem Wohneigentum steuerlich gefördert.
Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen gehören zum Beispiel:
Wärmedämmung von Wänden oder Dachflächen, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung und Optimierung der Heizungsanlage.

Voraussetzungen
Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Daneben muss die Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen. Diese sind in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung  ESanMV geregelt.

Bescheinigung erforderlich
Über die Einhaltung der Mindestanforderungen ist vom ausführenden Fachunternehmen oder einer Person mit Ausstellungsberechtigung eine Bescheinigung auszustellen.
Die amtlichen Bescheinigungsmuster stehen auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzminsterium.de und des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz: https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/steuerfachliche-themen
unter der Überschrift „Bescheinigung für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung (§ 35c EStG)“ zur Verfügung.

Steuerliche Förderung
Beantragt werden kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, verteilt über drei Jahre. Berücksichtigt werden die Kosten für den fachgerechten Einbau und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Ebenfalls begünstigt sind die Kosten für Energieberater, die als BAFA-Energieberater oder KfW-Energieeffizienz-Experte qualifiziert sind. Hier ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer sogar um 50 % der Aufwendungen. Maximal wird eine Steuerermäßigung von 40.000 € je selbstgenutztem Objekt gewährt.

Ein Beispiel:Für den Austausch der Fenster in 2020 werden 10.000 € aufgewendet. Bei Gewährung der Steuerermäßigung vermindert sich die individuelle Steuerschuld in 2020 sowie im zweiten Jahr um jeweils 700 € (je 7 %) und im dritten Jahr um 600 € (6 %). Insgesamt ergibt sich eine Steuerersparnis von 2.000 €; vorausgesetzt, die persönliche Steuerschuld ist in entsprechender Höhe angefallen.

Die steuerliche Förderung kann bereits mit der Einkommensteuerklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer ausgeschlossen ist, wenn eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird, etwa ein Zuschuss oder Förderkredit aus einem KfW-, BAFA- oder ISB-Programm. Daher sollten Haus- und Wohnungsbesitzer prüfen, welche Förderung sich bei einer energetischen Sanierungsmaßnahme am meisten lohnt.

 

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